Recht: Impressum als Grafik
Darf ich das Impressum als Grafik ausgeben?
Im Internet kursieren viele offene Fragen, die für Webmaster interessant sind und deren Antworten doch recht wichtig sein können. Ich habe versucht zu recherchieren und gebe zumindest Interpretionsansätze.
Impressum als Grafik?
Diese Frage beschäftigt derzeit vor allem gebeutelte Webmaster, die von Spammails erschlagen werden oder mit ihren Daten nicht in lokalen Suchmaschinen wie www.suchen.de erscheinen wollen und eine Möglichkeit suchen, ihre Daten zu verstecken. Da bietet es sich natürlich an, das Impressum als Grafik auszugeben, da Suchmaschinen-Bots und viele Webcawler (noch) keine Grafiken auslesen können.Doch wie sieht es rechtlich damit aus?
Im Telemediengesetz (TMG) §5 Absatz 1 ist dazu zunächst Folgendes vermerkt:
[...] Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten [...]
Allerdings ist dabei nicht ganz eindeutig, wann ein Impressum "unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" ist. Gemessen an dem derzeitigen Stand der Technik ist ein Impressum auch als Grafik unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, denn grafikfähige Browser dominieren den Markt. Textbrowser wie Lynx werden zwar verwendet von einigen Teilen der Internetuser, jedoch kann dieser Technikstand nicht als Standard im Internet genommen werden.
Seit 2005, genauer seit dem 31.12.2005 ist für behinderte Menschen eine Verordnung in Kraft getreten, die es solchen Menschen ermöglichen soll, Webseiten leichter "lesen" zu können: Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz regelt, welche Techniken eine Webseite nutzen oder nicht nutzen darf, um behindertgerecht bzw. barrierefrei zu sein. Entgegen weitläufiger Meinung gilt dieses Gesetz aber nicht für alle privaten und geschäftlichen Webseiten, sondern lediglich für Internetauftritte der Behörden der Bundesverwaltung wie in §1 der BITV nachzulesen ist:
Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
[...]
der Behörden der Bundesverwaltung.
Im Hinblick auf diese Einschränkung gibt es also nachwievor keinen einzigen Gesetzestext, der die Einbindung des Impressums als Grafik untersagt bzw. verbietet. Bis dahin gibt es auch weiterhin die bekannte Möglichkeit, das Impressum mittels
<meta name="robots" content="noindex">vor Suchmaschinenbots und Webcrawlern zu schützen. Solange aber die Rechtssprechung kein eindeutiges und klares Urteil ausgesprochen hat, muss jeder selbst entscheiden, ob er sich lieber einer Rechtslücke freigibt oder dem Spam. Barrierefreiheit sollte zwar angestrebt werden damit sich auch Blinde möglichst frei im Netz bewegen können, für private und kleinere Webseiten allerdings, die sich vor Spam schützen wollen, ist es somit im Gesetz nachwievor nicht festgelegt, ob Grafiken als Impressum verwendet werden dürfen oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am: 23.02.2010 21:30
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Weiterführende Links
- Das Teledienstgesetz (TDG)
- Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
- Diskussion im SelfHTML Forum (2004)
- "Impressumspflicht contra Spam-Vermeidung - Ein unauflöslicher Konflikt?" (Stephan Ott)
- Rechtliche Infos rund um das Impressum
- Diskussion im 123recht Forum (2005)
- Lösungsansatz von linksandlaw.info
- Artikel "Anbieterkennung auf Webseiten" auf selfhtml.org




Wer eine Grafik einsetzt, ist nicht nur ignorant gegenüber Sehbehinderten und Nutzern von textbasierten Browsern, sondern wirft auch kein gutes Licht auf seine eigenen Technik-Kentnisse. Schließlich kann man E-Mails problemlos mit UNICODE umsetzen, so dass sie von Harvestern nicht ohne weiteres “geerntet” werden können.
Ich komme übrigens auf diese Seite per Suche, weil ich mich über genau soetwas aufgeregt habe und daher recherchiert habe. Ich wurde über ein ungeschütztes “Phorum” zugespammt. Der Webmaster hat das Impressum als Grafik eingebunden, damit die Betreiber nicht zugespammt werden, aber der Rest des Internets ist ihm wohl egal, sonst hätte er sein Forum spam-proof gemacht. Der Laden ist bei mir unten durch.
19. April 2006 um 20:48
Sie haben eigene Recherchen gemacht und sind auf ein anderes Ergebnis gestoßen?
Dann her damit!
16. März 2006 um 21:47
impressum als grafik finde ich völlig legal, da es auch homepagebretreiber gibt,die in anderen branchen unterwegs sind und nicht jeder kunder direkte verbindungen finden sollte.sprich bei impressum als grafik kann tannte nicht spidern und wird zugleich nicht gefunden.
21. Juli 2006 um 22:21
Ach Bettina, solange du nicht alle Gründe kennst, die für ein Impressum als Garfik sprechen, solltest Du Dich mit solchen Äußerungen zurückhalten. Sie zeigen nämlich nur, daß du zur großen Riege der Halbwissenden gehörst. Aber dieser Personenkreis gehörte im Net schon immer zu den Lautesten. Aber das ist nicht nur im Web so. Fehlendes Wissen wird gerne durch forsches Auftreten kompensiert.
29. Juli 2006 um 12:11
Das Impressum auf einer Flash-Website?
7. August 2006 um 18:10 ⇓
@xerv: Das ist eine interessante Frage. Für Flashwebseiten sollte es aber mindestens die Alternative geben, per Textlink zum Impressum zu gelangen. Und bei den Webseiten, die ich kenne, ist das meist auch so.
Oder gibt es andere Beobachtungen?
7. August 2006 um 18:25
impressum als grafik finde ich völlig legal, da es auch homepagebretreiber gibt,die in anderen branchen unterwegs sind und nicht jeder kunder direkte verbindungen finden sollte.sprich bei impressum als grafik kann tannte nicht spidern und wird zugleich nicht gefunden.
9. August 2006 um 10:27
Ich schliesse mich Martinas Meinung zu Bettina an.
Mittels Unicode lassen sich keine email-Links/Adressen “verschlüsseln”.
Ausserdem schliessen sich Impressums-Grafik und Textbrowser auch gar nicht aus:
1.) Laut HTML 4 (Transitional) Standard ist das alt-Attribut bei Grafiken vorgeschrieben. Textbrowser werten das aus (deshalb ist es vorgeschrieben). Somit ist eine standard-konforme Webseite auch von Textbrowsern lesbar.
2.) Wenn man barrierefreie Seiten erstellen will, gebietet sich z.B. das alt-Attribut – unabhängig vom Standard – sowieso.
3.) Es gibt weitere Möglichkeiten, Text-Infos zu Grafiken anzuzeigen wie z.B. Änderungen in der Statuszeile mittels Javascript onMouseOver.
Ich verwende aus verschiedenen Gründen sowohl eine Impressumsgrafik als auch den Textbrowser lynx.
31. Oktober 2006 um 11:33
Ich weiß nicht, ob nicht Spider auch die Unicode-Sachen lesen können. Ist denn auch die Maskierung mit Javascript im rechtlichen Graubereich? Denn ohne aktiviertem JavaScript ist nichts mit leichter Kontaktaufnahme.
9. Dezember 2006 um 12:30
Wie auch immer – diese ständige gesetzliche Überregulierung nervt. Allein die Besitzerdaten meiner Domains sollten ausreichen – Impressum hin oder her. Davon abgesehen frage ich mich auch wozu jeder meine Telefonnummer wissen muss. Wer blind ist wird mit meinen GUI-Software Produkten auch nichts anfangen – von daher sind lynx-user für meine Nische uninteressant.
18. Dezember 2006 um 19:24 ⇓
Ich finde es als eigene Spam-Abwehr nur legitim das Impressum als Grafik zu benutzen. Und solange kein Gesetz dagegen spricht, werde ich das auch weiterhin so machen.
4. Januar 2007 um 17:58
Hm…
Auch wenn Lynx kein Standard mehr sein soll, istr es ein verwendbarere Webbrowser.
Und wenn ich mit Lynx eine Webseite betrachten kann, muss das Impressum auch für mich als Lynx-User “unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein.
Muss ich mir aber erst eien grafische berfläsche + Firefox installieren, ist diese notwendige Bedingung nicht mehr erfüllt.
Sobald ein Blinder die Webseite sehen kann, muss das Impressum ebenfalls für ihn “unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein.
Spätestens beim Blinden zählt die Behauptung aber nicht, Blindheit sei kein Standard.
Selbst wenn deine Webseite nicht barrierefrei sein muss, darf sie Behinderte nicht diskriminieren. genau das tut ein Grafik-Impressum jedoch.
8. Januar 2007 um 11:10 ⇓
Warum sollte man das Impressum auf einer Flashseite anders ausgeben als in Flash?
Ohne Plugin käme man nicht auf die Seite, sich über ein Flash-Impressum aufzuregen wäre irrelevant.
16. Januar 2007 um 14:05
impressum als grafik finde ich völlig legal, da es auch homepagebretreiber gibt,die in anderen branchen unterwegs sind und nicht jeder kunder direkte verbindungen finden sollte.sprich bei impressum als grafik kann tannte nicht spidern und wird zugleich nicht gefunden.
28. Februar 2007 um 20:31
Sobald ein Blinder die Webseite sehen kann, muss das Impressum ebenfalls für ihn “unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein.
Spätestens beim Blinden zählt die Behauptung aber nicht, Blindheit sei kein Standard. Warum sollte man das Impressum auf einer Flashseite anders ausgeben als in Flash?
Ohne Plugin käme man nicht auf die Seite, sich über ein Flash-Impressum aufzuregen wäre irrelevant.
28. Februar 2007 um 20:35
Bei meinen Websites handelt es sich ausschließlich um Fotoseiten. Texte spielen hier nur untergeordnete, beschreibende Rolle. Warum sollte ich meine Impressumsdaten also nicht auch als Grafik verpacken? Wer keine Grafiken (browsermäßig) sehen kann, kann mit der Seite sowieso nichts anfangen.
19. März 2007 um 10:07 ⇓
Leicht OffTopic: In der aktuellen c’t 6/2007 gibt es einen Artikel zum neuen Telemediengesetz. Danach besteht eine Impressumpflicht nur für Websites, die “Telemedien gegen Entgelt anbieten”. Das sind wohl die Wenigsten. Demgegenüber besteht laut Rundfunkstaatsvertrag eine Impressumpflicht für Telemedien, die “nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”. Die c’t empfiehlt speziell Blog-Betreibern, weiterhin ein Impressum zu führen.
19. März 2007 um 11:05 ⇓
http://www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html
Ebenso ist es auch nicht zulässig, das Impressum oder Teile des Impressums als Graphikdatei abzulegen, wenn nicht gleichzeitig eine Textalternative vorhanden ist. Denn damit würden Blinde und Sehbehinderte, die Webseiten per Braille-Zeile ertasten oder per Sprachausgabe vorlesen lassen, von den Impressumsangaben ausgeschlossen.
21. März 2007 um 13:16
Blinde können Texte in Bildern mit Programmen wie Omnipage auslesen und vorlesen lassen. Somit zählt die Ausrede: “Blinde können Texte in Bildern nicht vestehen” nicht. Lediglich eder technische Aufwand steigt dadruch…
7. Juli 2007 um 13:20
Deutliche Kenntlichmachung umschreibt sowohl die Begriffswahl als auch Schriftgroesse und Farbe. Insgesamt ist auf die Default-Einstellungen der gaengigen Browser-Typen abzustellen unter Beachtung des barrierefreien Zugangs.
18. Dezember 2007 um 17:13 ⇓
Ich fäne es nen Hammer,wenn der Gesetzgeber auch noch regelt, was im Quellcode steht und wa nicht. Bei der impresumspflicht geht es doch darum, das jemand im Zweifel gefunden werden kann. Ich kann Chriss dazu nur zustimmen: Die Überregelungswut deutscher gesetzgeber ermöglicht doch erst so nen Müll wie die Abmahnwellen an allen möglichen Stellen und sorgt immer dann für verunsicherung und neue Prozesse, wenn mal wieder ein Fitzel ausgelssen wurde. Könnte ja eine zu klärene Rechtlücke sein. Demnächst erfinde ich nen Browser, der nur Bilder anzeigt – sollen dann all verpflichtet werden, das impressum al Text UND als Grafik anzuzeigen?
31. Mai 2008 um 09:54
Ich fände ein rechtssicheres Ergebnis zu diesem Thema interessant. Zwar setze ich mein Impressum immer ohne Grafik ein und habe bisher auch nie von wirklichen Problemen gehört, die durch eine klickbare Emailadresse entstehen könnten. Schließlich ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, ewig die gleiche Emailadresse verwenden zu müssen. So wird zur Not mal im Impressum eine neue Email verwendet, wenn die alte “verbrannt” wurde.
31. Mai 2008 um 17:27 ⇓
Im Prinzip geht es doch darum, dem Gesetz zu entsprechen und seiner Impressumspflicht nachzukommen. Geschieht dies nun über Text oder ein Bild ist doch egal. Die Diskussionen sind mal wieder typisch für D. Kein anderes Land macht es sich mit so etwas selber schwer.
16. August 2008 um 08:23
Noch ein anderer wichtiger Punkt ist dazu zu bemerken. Die Frage nämlich WEN der Betreiber überhaupt als Verbraucher oder Kunden haben will.
Beispiel aus dem realen Leben wäre da eine Handelskette die z.B. Blinden den Zugang zu ihren Filialien verbietet. Das ist absolut möglich und Gesetzeskonform da es sich hier um Privateigentum handelt. Der Hausherr kann hier bestimmen wen er reinlässt und wen nicht.
So könnte man also argumentieren das man eine Warnung aufsetzt wie z.B. bei den Über 18 Seiten.
14. Oktober 2008 um 23:43
Hallo,
wollte nur sagen, dass es nicht nur ein Problem mit Spams ist, alle Daten ins Internet zu stellen.
Ich wollte gerne einen Internetshop betreiben, hab aber ein Problem mit meinem Exmann, wesswegen auch eine Auskunftssperre beim Meldeamt existiert. Wenn ich nun das Impressum angebe, ist ja automatisch mein voller Name, sowie meinen private Adresse für die gesamte Welt zugänglich. Sobald jemand meinen Namen googelt hat er alles. Bei all dem Trubel um die Sicherheit von den privaten Daten, bin ich doch als kleine/r Internetshopbetreiber/in(von denen es immer mehr gibt)völlig ausgenommen, da die Shopadresse auch die Privatadresse ist.
1. März 2009 um 21:14 ⇓